Musikrechte-Streit: Youtube muss Musikvideos sperren

20.04.2012 14:51 Uhr | Aktualisiert 21.04.2012 00:19 Uhr
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YouTube gegen Gema

YouTube muss mehrere von der Musik-Verwertungsgesellschaft Gema genannte Musiktitel aus seinem Angebot entfernen. (FOTO: DPA)

Von Rolf Schwartmann
Die Internet-Plattform Youtube haftet für Nutzerinhalte. Das entschied am Freitag ein Hamburger Gericht. Youtube soll sich mehr um die Rechte von Musikern kümmern.
KÖLN/MZ. 

"Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar." Wer das auf der Video-Plattform Youtube liest, ärgert sich. Dahinter verbirgt sich, dass ein Dritter ein nicht vom Urheber lizensiertes Video auf die Plattform gestellt hat und die Rechteinhaber dagegen vorgegangen sind. Andere Videos sind dagegen weiterhin illegal verfügbar. Die Google-Tochter Youtube sieht nicht sich, sondern die Hochladenden für die illegalen Inhalte in der Verantwortung.

Youtube soll aktiver werden

Das Landgericht Hamburg sieht das auch so, hat aber entschieden, dass das Unternehmen beim Auffinden illegaler Inhalte stärker mitwirken muss als bisher. Mehrere Musiktitel, an denen der Streit exemplarisch festgemacht worden war, müssen aus dem Angebot von Youtube entfernt werden. Das Gericht gab damit einer Klage der Gema (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) statt und konkretisierte die Mitwirkungspflichten von Plattformbe-treibern bei Rechtsverletzungen.

Das Hochladen von Inhalten ist eine Nutzung fremden geistigen Eigentums an Musik, so wie man ein fremdes Auto nutzen kann. Diese Nutzung erlaubt das Urheberrecht nur mit einer zahlungspflichtigen Lizenz. Für Urheber ist es unmöglich festzustellen, wo und wie lange ihre Werke genutzt werden. Das muss man aber wissen, um gerecht vergüten zu können. Daher gibt es in Deutschland die Gema, die die Rechte kraft gesetzlicher Anordnung wahrnimmt. Sie sammelt für die Urheber das Geld und verteilt es angemessen an die Künstler.

Auch an der Musik, die man bei Youtube einstellt, hat die Verwer-tungsgesellschaft die Rechte und nicht etwa der einstellende Nutzer, auch dann nicht, wenn er sie live mitgeschnitten hat.

Die entscheidende Frage ist, ob Youtube oder der Hochladende für den Inhalt verantwortlich ist. You-tube sieht sich hier als Host-Provider, also als Plattform für Inhalte anderer, quasi als schwarzes Brett. Das bedeutet, dass die Hauptverantwortung für illegale Inhalte beim Hochladenden liegen soll. Jeder, der geschützte, fremde Musik bei Youtube einstellt, müsste vorher bei der Gema eine Lizenz erwerben.

Urteil mit erheblichen Folgen

Die Gema sieht das anders, weil Youtube sich die Inhalte durch Einschalten von Werbung zur gezielten kommerziellen Nutzung zu Eigen macht und damit Content-Provider sei. Das Landgericht Hamburg ist der Auffassung von Youtube gefolgt, hat jedoch klar gestellt, dass das Unternehmen dennoch verstärkt zur Mitwirkung bei der Auffindung von illegalen Inhalten verpflichtet ist. Hat das Urteil Bestand, so hat es erhebliche Folgen, weil Youtube noch mehr sperren müsste als bislang. So muss es zukünftig einen Wortfilter installieren, der neu eingestellte Videos anhand Titel und Interpreten herausfiltert. So können nicht nur Videos, die mit einer einmal gelöschten Musikaufnahme identisch sind aufgefunden werden, sondern zum Beispiel auch Live-Darbietungen desselben Künstlers. Die Videoplattform darf sich nicht auf ein Tätigwerden der Rechteinhaber zurückziehen und muss nun aktiv daran mitwirken, dass betroffene Lieder nicht erneut hochgeladen werden. Angesichts dieser Folgen wird diese Entscheidung die Gerichte noch weiter befassen.

Youtube und die Gema streiten seit 2009 darüber, wie die Musiknutzung bei Youtube zu vergüten ist. Grundsätzlich ist Youtube bereit zu zahlen. Man streitet aber über die angemessene Form. Youtube möchte die Urheber prozentual pauschal an den Werbeein-nahmen beteiligen. Für die Gema ist nur eine Vergütung pro Klick akzeptabel, weil jeder Aufruf eine Nutzung im urheberrechtlichen Sinne ist.

Der Autor ist Professor an der Fachhochschule Köln und lehrt dort Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht sowie Medienrecht.