Diskothek in Obhausen, 24. April 1993, Opfer: Matthias L. Der Täter und seine Mittäter gehörten nach eigenen Bekenntnissen der Skinheadszene beziehungsweise der Sympathisantenszene an (auch wenn sie - nach eigenen Aussagen - „mit Politik nichts zu tun haben wollten“). Die Tat erfolgte zudem als gruppendynamische Racheaktion für eine in der Nacht vom 17. auf den 18. April 1993 erlittene „Schlappe“ bei einer körperlichen Auseinandersetzung mit anderen Diskothekenbesuchern. Trotz fehlender belastbarer Erkenntnisse zum möglichen politischen Umfeld des damaligen Tatortes und seiner üblichen Besucher wird aufgrund der Gesamtumstände der von 40 bis 50 Skinheads „im Stile eines Rollkommandos“ überfallmäßig begangenen Tatausführung eine Einstufung als politisch rechts motivierte Tat empfohlen.
Löbejün und Umgebung, Nacht vom 7. zum 8. Oktober 1999, Opfer: Hans-Werner G. In der Urteilsbegründung gibt es mehrere deutliche Anhaltspunkte dafür, dass zumindest ein Angeklagter wesentliche Teilaspekte eines rechtsextremistischen Weltbilds und „Wertesystems“ verinnerlicht hatte, so dass zumindest in Ansätzen dieses vorhandene rechtsextremistische Gedankengut mitursächlich für die Tat selbst und insbesondere für die zutiefst menschenverachtende Skrupellosigkeit und Brutalität der Begehungsweise gewesen sein könnte. Zudem legen Feststellungen im Urteil zumindest nahe, dass ein weiterer Angeklagter in Bezug auf geistig behinderte Menschen eine vermutlich auf rechtsextremistischem Gedankengut fußende menschenverachtende Gesinnung hatte. Ferner deutet die Wahl des Opfers (behindert) auf eine politisch rechte Motivation hin. Eine Einstufung des Falls als politisch rechts motiviert wird deshalb empfohlen.
Halle (Saale), 29. Dezember 1999, Opfer: Jörg D. Das Opfer wurde von den Angeklagten als behindert eingeschätzt und kommt somit für Täter mit rechtsextremistischer Gesinnung grundsätzlich als Opfer in Betracht. Nach Erkenntnissen des LKA trägt ein Angeklagter insgesamt ca. 250 Tätowierungen über den ganzen Körper verteilt. Darunter befinden sich auch ein Hakenkreuz auf der linken Schulter und der Schriftzug „HASS (geschrieben mit SS-Runen)“ auf den Fingern. Zudem kann zumindest einem weiteren Angeklagten eine politisch rechte Gesinnung und möglicherweise sogar Fremdenfeindlichkeit unterstellt werden. Auf Grund der Gesamtumstände, insbesondere der Wahl des Opfers (behindert), die auf eine politisch rechte Motivation hindeutet, wird empfohlen, den Fall als politisch rechts motiviert einzustufen.