Hintergrund: Nichtraucherschutzgesetz in Sachsen-Anhalt

28.05.2012 16:44 Uhr
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Das Nichtraucherschutzgesetz gilt in Sachsen-Anhalt seit dem 1. Januar 2008 und wurde durch ein Gesetz vom 14. Juli 2009 geändert.
Halle (Saale)/dpa. 

Grundsätzlich verboten ist demnach das Rauchen in allen öffentlichen Gebäuden der Verwaltung des Landes, in Schulen, Hochschulen, Kindertageseinrichtungen, in Sport- und Kultureinrichtungen sowie in Hotels und Gaststätten, Einkaufszentren und anderen Gebäuden, in denen Speisen und Getränke verkauft werden, und in Diskotheken. Bei Verstößen gegen das Rauchverbot drohen Bußgelder von bis zu 1000 Euro.

Es gibt aber auch Ausnahmen: In einer Gaststätte mit mehreren Räumen darf in einem abgetrennten Raum geraucht werden. Dieser muss so abgetrennt sein, dass eine Gefährdung durch passives Rauchen verhindert wird. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen diesen Raum nicht betreten. In Einraumkneipen ist Rauchen dann erlaubt, wenn sie höchstes 75 Quadratmeter groß sind, keine Jugendlichen einlassen und als Raucher-Gaststätte gekennzeichnet sind. Auch in Heimzimmern, die nur von einem Bewohner genutzt werden, oder in Krankenhauszimmern, die nur von einem Patienten genutzt werden, kann das Rauchen erlaubt werden.