Die Mahnung der Richterin war gut gemeint und gleichwohl überflüssig. Er solle sich vom Internet fernhalten, riet Annette Barth dem 43-jährigen Akener. Demnächst wird R. der Zugang zum Netz ohnehin kaum möglich sein - denn nachdem er die Berufung zurückgenommen hat, steht fest, er wird in den Knast müssen. Zwei Jahre, ein Monat lautet der Richterspruch.
Ob man dieses Urteil des Amtsgerichts Köthen, nunmehr nach Rücknahme der Berufung vorm Landgericht rechtskräftig, wie Staatsanwalt Thomas Fresow als Gottesgeschenk bezeichnen kann, ist eine Sache. Die andere, dass es sich bei R. um einen Wiederholungstäter handelt, der mehrfach wegen Betrugs verurteilt wurde und mitten in der Bewährungszeit erneut rückfällig wurde, weshalb ein vergleichsweise übersichtlicher Vermögensschaden von weniger als 2 000 Euro ihn für längere Zeit hinter Gitter bringen sollte.
In den zehn von R. eingestandenen Fällen aus dem vorigen Jahr, die Gegenstand des Verfahrens waren, hatte er jedesmal nicht existente Smartphones oder Netbooks im Internet feilgeboten. Die Interessenten überwiesen im Schnitt um die 100 bis 200 Euro. R., seit Jahren arbeitslos und als Folge früherer Strafverfahren verschuldet, lieferte nicht. Weil er betrügerischen Geschäften nachging, wurde der Betrug strafverschärfend als ein gewerbsmäßiger betrachtet.
Nicht nur Fresow sah eine Verurteilung auf Bewährung als aussichtslos an, auch Richterin Barth ließ erkennen, dass sie kaum Spielraum sehe. Der wäre erst gegeben, wenn das neue Urteil auf maximal zwei Jahre gelautet und zusätzlich besondere positive Umstände beim Angeklagten festgestellt worden wären - angesichts der Vorstrafen eine vergebliche Hoffnung. Zudem ließ der Staatsanwalt keinen Zweifel, dass wohl sieben vorläufig eingestellte Verfahren wieder fortgesetzt würden, sollte die Berufung wider Erwarten eine Bewährung ergeben - in diesen Fällen ging es erneut um Internet-Betrug, und wieder spielten darin schon zuvor von R. benutzte E-Mail-Adressen und Bankkonten eine Rolle.
Mit den vorläufig eingestellten Verfahren hatte die Staatsanwaltschaft somit ein Druckmittel in der Hand, R. zur Rücknahme der Berufung zu bewegen, an deren Erfolg nicht einmal dessen Anwalt glauben wollte. Fünf Minuten beriet er mit seinem Mandanten, dann nahm er die Berufung zurück.