Polizisten stehen im Mai 2011 vor dem Polizeirevier Dessau-Roßlau. (FOTO: DPA)
Einen von der Staatsanwaltschaft beantragten rechtlichen Hinweis an ihn lehnte die Kammer gestern ab. Aus Sicht der Anklage hätte Jalloh am 7. Januar 2005 nicht in Gewahrsam genommen werden dürfen, schon gar nicht so lange.
Vor der Entscheidung der Kammer wurden am Mittwoch drei damalige Dienstgruppenleiter des Reviers und der Direktor des Amtsgerichts gehört. Vor allem dazu, ob grundsätzlich die gesetzlich vorgeschriebene Information eines Richters erfolgte, wenn jemand etwa zu seinem eigenen Schutz oder zur Verhinderung von Straftaten in Gewahrsam kam. Der Angeklagte hatte erklärt, es sei da gängige Praxis gewesen, keinen Richter zu informieren. Seine Kollegen bestätigten das, aus ihrer Kenntnis sei die Information nicht nötig gewesen. Ein Vorsatz der Freiheitsberaubung dürfte damit dem Angeklagten schwer nachzuweisen sein. Geändert hat sich die Praxis laut Zeugen erst nach Jallohs Tod durch eine Anweisung der Polizeiführung.
Dass zuvor nur selten Richter informiert wurden, könne auch sachliche Gründe haben, sagte der Gerichtsdirektor: wenn ein Betrunkener über Nacht ausgenüchtert war und entlassen wurde, bevor überhaupt ein Richter erreichbar war. Jalloh allerdings war an einem Freitag gegen 8 Uhr in Gewahrsam gekommen, nachdem er betrunken Frauen belästigt haben soll.
In Magdeburg wird seit 15 Monaten gegen einen Polizisten verhandelt, der zu spät auf den Brandalarm aus der Zelle reagiert haben soll. Das Feuer soll Jalloh trotz Fesselung selbst entzündet haben.