Quedlinburg: Ärgerliche Ämterspiele

27.04.2012 15:53 Uhr | Aktualisiert 27.04.2012 18:51 Uhr
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Behinderte junge Menschen

Behinderte junge Menschen haben viel Freude am Theaterspiel. (ARCHIVFOTO: MZ)

Von Detlef Horenburg
Die Eltern vom Gesprächskreis "Eltern mit behinderten Kindern" in Quedlinburg sind aufgebracht: Sie sehen sich als Opfer der Kompetenzrangelei von Kreissozialamt und der Familienkasse.
Quedlinburg/MZ. 

Die Eltern vom Gesprächskreis "Eltern mit behinderten Kindern" in Quedlinburg sind aufgebracht: Sie sehen sich als Opfer der Kompetenzrangelei von Kreissozialamt und der Familienkasse, sprich Kindergeldkasse. Während Eltern von "normalen" Kindern, die keine Sozialleistungen erhalten, keinen Nachweis für die Verwendung von Kindergeld der Behörde bevorlegen müssen, wird dies von den Empfängern der Grundsicherungsleistungen verlangt.

Keine Almosen

"Das ist traurig, unsere Eltern wollen keine Almosen haben, sie wollen nur eine Gleichbehandlung wie Eltern mit nichtbehinderten Kindern", sagte Barbara Richter, Vorsitzende der Quedlinburger Lebenshilfe.

Doch der Reihe nach: Eltern mit behinderten Kindern haben Anspruch auf Kindergeld, auch wenn diese schon das 25. Lebensjahr überschritten haben. Voraussetzung ist, dass die Eltern ihre Kinder auch betreuen. Vor gut einem halben Jahr hat nun das Sozialamt des Landkreises Harz allerdings begonnen, das Kindergeld "abzuzweigen", wie Marcus Hoppe, Geschäftsführer des Landesverbandes der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung, weiß. Das heißt, es hat durchgesetzt, dass das Kindergeld zum Sozialamt und nicht direkt zu den Eltern überwiesen wird. Wollen nun die Eltern das volle Kindergeld dennoch bekommen, müssen sie Nachweise für die Verwendung erbringen. Ausgeschlossen davon sind Nahrungsmittel und Bekleidung.

Praxis weit verbreitet

Trotz Einsprüche und mehreren Gerichtsurteilen, die den Eltern Recht geben, dass eine Abzweigung des Kindergeldes grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn das Kind im Haushalt der Eltern betreut und versorgt wird, ist laut Hoppe diese Praxis in Sachsen-Anhalt nach wie vor verbreitet. "Vor allem im Harz gibt es etliche betroffene Familien, die ihre erwachsenen behinderten Kinder zu Hause betreuen und auf das volle Kindergeld angewiesen sind, es aber nicht oder nur zum Teil bekommen", wie die Eltern des Quedlinburger Gesprächskreises bestätigten. "Wir sehen hier eine deutliche Benachteiligung für die Familien", sagte Hoppe und schob nach, dass dies auch ein Verstoß gegen die UN-Konvention und den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sei. Er findet noch schärfe Worte: "Das ist ein Angriff auf den Sozialstaat."

"Unsere Eltern verstehen diese Praxis nicht. Sie sind mit viel Liebe bei der aufopferungsvollen Betreuung ihrer Kinder dabei, 24 Stunden am Tag", sagte Heidrun Blauhut, stellvertretende Vorsitzende der Lebenshilfe. Das Kindergeld werde in voller Höhe benötigt, um den höheren Aufwand bei der aufwändigen Betreuung der behinderten Kinder abzudecken, beispielsweise für besondere Förderungen, Therapie- und Arztbesuche, Urlaubsfahrten und andere Aktivitäten. "Wir wollen nicht luxuriös mit dem Kindergeld leben, sondern nur so, wie es anderen Eltern auch gestattet ist, die das volle Kindergeld beziehen", sagte Brigitte-Matthes Dietrich. Sie hat eine 31-jährige behinderte Tochter zu versorgen.

Andreas Löbel, Geschäftsführer der Lebenshilfe-Harzkreis-Quedlinburg gGmbH: "Der Vorgang macht uns sehr betroffen und ist nicht nachvollziehbar, weil er jeder rechtlichen Grundlage entbehrt."

Sozialamt ist zuständig

Dies wird beim Kreissozialamt des Landkreises Harz nicht so gesehen: Zur Abzweigung des Kindergeldes gibt es innerhalb des Finanzgerichtes Sachsen-Anhalt derzeit unterschiedliche Senatsentscheidungen. Da damit die Rechtslage zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach wie vor nicht eindeutig geklärt ist, gilt als Grundlage für die Arbeit des Sozialamtes die Entscheidung des Bundesfinanzhofes. Danach ist der Erhalt von Grundsicherungsleistungen für ein volljähriges behindertes Kind Voraussetzung dafür, dass das Kindergeld von der Stelle, die dem Kind Unterhalt gewährt (so genannte Abzweigung), ausgezahlt werden kann. Volljährige behinderte Kinder, die außerstande sind, den eigenen notwendigen Lebensunterhalt zu decken, beziehen danach Grundsicherungsleistungen wie Regelbedarf, Mehrbedarf, Kosten der Unterkunft. Und hier sei das Sozialamt als Sozialhilfeträger zuständig.

Die Abzweigungsanträge werden durch den Sozialhilfeträger an die Familienkasse gestellt. Die Entscheidung über diese Anträge trifft nach Prüfung der vorgelegten Angaben der Eltern die Familienkasse. Sie entscheidet, ob und in welcher Höhe das Kindergeld abzuzweigen ist. Dazu ist es notwendig, dass die Eltern Unterhaltsaufwendungen für das Kind, z. B. für Erholung, Urlaub, Fahrten zu Ärzten und Therapien, darlegen. Diese Angaben sind den Familienkassen von den Eltern vorzulegen, teilte Ingelore Kamann, Pressesprecherin der Kreisverwaltung, weiter auf Anfrage der Mitteldeutschen Zeitung mit. Eine Pflicht gegenüber dem Sozialamt Angaben zur Unterhaltsleistungen zu machen, bestehe aber nicht. Dies, so weiß Landesgeschäftsführer Hoppe aus Erfahrung, bliebe dann aber nicht ohne Konsequenzen für die Eltern: Die Kindergeldzahlungen werden einfach ausgesetzt.