Chefärztin auf Probe ?

15.05.2012 18:53 Uhr | Aktualisiert 15.05.2012 19:01 Uhr
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Von jana kainz
Die neue Chefärztin des Geriatrischen Zentrums war noch keine sechs Monate im Saale-Unstrut-Klinikum Naumburg beschäftigt, da war für sie bereits wieder Schluss. Die Klinikum Burgenlandkreis GmbH kündigte ihr zum 30. April dieses Jahres.
naumurg. 

Nun trafen sich die Anwälte der klagenden Medizinerin und des beklagten Klinikums zu einem Gütetermin vor dem Arbeitsgericht wieder. Dabei ging es nicht um eine Weiterbe-schäftigung der Ärztin. Dafür sei das Verhältnis zu gestört, räumten beide Seiten ein. Es geht vielmehr nur noch ums Geld und um die Frage, ob eine Probezeit über ein halbes Jahr vertraglich vereinbart worden war.

Das Klinikum geht davon aus, dass eine Probezeit bis zum 30. April 2012 bestanden hat. Dazu fand sich ein entsprechendes Formular in dem Arbeitsvertragsexemplar des Klinikums. In jenem der Ärztin fehlte es jedoch. Dazu erklärte ihr Anwalt, dass bei Vertragsabschluss der Teil zur Probezeit nie in dem Papier enthalten gewesen sei und später erst hinzugefügt werden sollte. Allerdings nicht im Einvernehmen mit seiner Mandantin. Angesichts dieser verschiedenen Ausgangspunkte gibt es eine erhebliche Differenz zwischen Angebot und Forderung.

Nachdem der Chefärztin gekündigt worden war, weil die Zusammenarbeit auch mit anderen Chefärzten nicht funktioniert habe, wie es der Klinik-Anwalt formulierte, bot man ihr die Zahlung ihres Gehalts bis zum 30. September 2012 an. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte das Klinikum sie weiter beschäftigen wollen.

Über diese Zahlung hinaus forderte die Ärztin hingegen die jährliche leistungsabhängige Sonderzahlung - in ihrem Fall seien das 20 000 Euro, die ihr vertraglich zustünden, samt einer Abfindungszahlung von 10 000 Euro. Das lehnte das Klinikum mit der Begründung ab, weil ihr dieses Geld laut Arbeitsvertrag nur gezahlt würde, wenn sie die Probezeit bestanden hat. Somit bleibt Dreh- und Angelpunkt die Frage um die Existenz einer Probezeitvereinbarung.

Da während der Güteverhandlung kein Vergleich geschlossen werden konnte, legte der Arbeitsrichter einen Kammertermin für Anfang Oktober fest.