Windrädern einen Riegel vorgeschoben

08.08.2012 17:35 Uhr
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Von helga heilig
Um dem Ausbreiten der Windräderkolosse zwischen Prießnitz und Meyhen etwas entgegensetzen zu können, wird der Geltungsbereich des Bebauungsplans "Windenergiepark Prießnitz" erweitert. Das hat der Naumburger Gemeinderat in seiner jüngsten Sitzung beschlossen.
priessnitz. 

Um dem Ausbreiten der Windräderkolosse zwischen Prießnitz und Meyhen etwas entgegensetzen zu können, wird der Geltungsbereich des Bebauungsplans "Windenergiepark Prießnitz" erweitert. Das hat der Naumburger Gemeinderat in seiner jüngsten Sitzung beschlossen.

In der Beschlussvorlage dazu heißt es: "Ziel der Planung ist es, für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans Windenergiepark Prießnitz eine im Kontext mit dem denkmalrechtlichen Schutzansprüchen (...) verträgliche Nutzung der Windenergie zu ermöglichen". Hintergrund ist der geplante Antrag auf Aufnahme der Region in die Unesco-Weltkulturerbe-Liste aufnehmen zu lassen (Tageblatt / MZ berichtete).

Warum die Erweiterung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans notwendig ist, begründet die Stadtverwaltung in einem langen Schachtelsatz, der in etwa so aufgedröselt werden könnte: Der B-Plan ermöglicht, dass er nicht nur auf der bisherigen Fläche des Windenergieparks Prießnitz, sondern im gesamten Bereich des Gebiets gelten soll. Dabei geht es nicht nur um die Begrenzung der Höhe der Windräder, sondern weit darüber hinaus. Der erweiterte Geltungsbereich des B-Plans Windenergiepark Prießnitz umfasst nunmehr den gesamten Teil des so genannten Vorranggebiets. Das werde rechtswirksam im Flächennutzungsplan der Stadt Naumburg als "Sondergebiet Windenergie mit Höhenbeschränkung" dargestellt. Es betrifft die Gemarkung Prießnitz und Wettaburg.

Gleichzeitig hat der Gemeinderat Naumburg der "Verlängerung der Geltungsdauer der Satzung über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Windenergiepark Prießnitz zugestimmt. Diese Veränderungssperre wird um ein Jahr velängert. Das heißt, sie gilt nun bis zum 16. September 2013. Bauvorhaben können in diesem Zeitraum nicht durchgeführt; bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, heißt es unter anderem.