Ein Patient wird im Krankehaus betreut. (FOTO: DPA)
Es sei ein gutes Zeichen, dass "nach jahrzehntelanger Diskussion nun endlich ein Gesetz für die Rechte der Patienten auf den Weg gebracht" werde, für Patienten, die "nicht Bittsteller" seien, sondern "selbstbewusst ihre Rechte" wahrnähmen. Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr (FDP) verströmt den Eindruck, mit dem Entwurf zum Patientenrechtegesetz habe das Kabinett Epochales verabschiedet. Es gehe darum, die "Vertrauenskultur" zwischen Patienten und Ärzten neu zu begründen und zu stärken, eine "Fehlervermeidungskultur" in Krankenhäusern zu etablieren, kurz: dem Leitbild des mündigen Patienten gesetzgeberisch Genüge zu tun.
Auch Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) wählt große Worte: Künftig hätten Ärzte gesetzliche Informationspflichten zu erfüllen, denn Patienten erhielten das Recht auf Einsicht in ihre Behandlungsakten, überdies werde bei Rechtsstreitigkeiten über ärztliche Kunstfehler fürderhin "ein Großteil der Beweislast auf den Arzt" verlagert. Das allerdings sind gewagte Behauptungen. Denn in Wahrheit enthält der Entwurf nur wenig Neues. Die zentrale Leistung besteht darin, bisher in verschiedenen Gesetzen, Vorschriften und höchstrichterlichen Urteilen formulierte Patientenrechte zusammenzufassen.
Mehr Information?
Nur ein klein wenig. Niedergelassene Ärzte und Krankenhausmediziner müssen ihre Patienten laut Entwurf umfassend und verständlich über erforderliche Untersuchungen, Diagnosen und beabsichtigte Therapien unterrichten. Dies gilt auch für Hebammen, Heilpraktiker, Psycho- und Physiotherapeuten. Vor einem chirurgischen Eingriff sind - außer in Notfällen - in einem persönlichen Gespräch die Risiken zu erläutern. Solche Informationspflichten gibt es allerdings schon heute. Neu ist, dass sie künftig in einem "Behandlungsvertrag" im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) niedergelegt und damit erkennbarer geworden sind. Überdies, und auch dies ist nun eindeutig geregelt, müssen Ärzte ihre Patienten darüber aufklären, welche Kosten durch Behandlungen auf sie zukommen, die von den Kassen nicht übernommen werden. Kostenvoranschläge für solche "Individuellen Gesundheitsleistungen" (IGEL) sind schriftlich auszuhändigen.
Mehr Patientenrechte?
Gegenüber den Krankenkassen wird die Position der Versicherten gestärkt: Beantragt ein Patient bei seiner Kasse die Kostenübernahme für eine Behandlung, muss die Kasse darüber binnen sechs Wochen entscheiden. Hält sie die Frist nicht ein, gilt der Antrag als genehmigt. Notfalls kann sich der Patient die beantragte Leistung selbst beschaffen und der Kasse dann in Rechnung stellen. Dem Entwurf zufolge wird ihm nun auch ausdrücklich das Recht eingeräumt, seine Patientenakten einzusehen, in denen Erkrankungen, deren Verlauf und Behandlung dokumentiert sind.
Mehr Mitsprache?
In Teilbereichen. In der regionalen "Bedarfsplanung" sollen Patientenorganisationen künftig ein Mitspracherecht erhalten. Damit können Patientenvertreter beeinflussen, ob und wo Fachärzte neu zugelassen werden, um eine Mangelversorgung zu beheben. Im machtvollen Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA), in dem Vertreter der Ärzte und Krankenkassen etwa über erstattungsfähige Leistungen und Arzneimittel entscheiden, erhalten Patientenvertreter keine zusätzlichen Rechte: Sie dürfen weiterhin mit diskutieren, aber nicht mit entscheiden - nicht einmal darüber, was auf die Tagesordnung der GBA-Sitzungen kommt.
Mehr Hilfe im Rechtsstreit?
Eindeutig ja. Die Krankenkassen sind künftig verpflichtet, ihre Versicherten in Gerichtsverfahren zu unterstützen, in denen es um ärztliche Behandlungsfehler geht. Meist bleibt es aber bei der Beweislast für Patienten: Sie müssen belegen, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf fehlerhaftes ärztliches Handeln zurückzuführen ist. Nur bei "groben" Kunstfehlern, offenkundigem Apparateversagen oder fehlender Behandlungsdokumentation dreht sich die Beweislast um: In solchen Fällen muss der Mediziner plausibel machen, dass er nicht für Beeinträchtigungen verantwortlich ist. Dies entspricht exakt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die nun ins Gesetz übertragen wird. Nicht erfüllt wurde die Forderung von Patientenorganisationen, den Oppositionsparteien und Verbraucherschützern nach einem Fonds, aus dem durch Behandlungsfehler beeinträchtigte Patienten entschädigt werden könnten.