Hartz IV-Grundsatzurteil: Kein Recht auf Prozess um 20 Cent

12.07.2012 14:38 Uhr | Aktualisiert 12.07.2012 22:52 Uhr
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Hartz IV

Bei 20-Cent-Rundungsfehlern von Jobcentern bei der Berechnung von Hartz IV können Arbeitslose nicht vor Gericht ziehen. (SYMBOLFOTO: DPA)

Von Christian Rath
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hält die neu berechneten Hartz-IV-Sätze nicht für verfassungswidrig. Das entschied das BSG am Donnerstag in einem Grundsatzurteil. Das Bundesverfassungsgericht muss sich aber trotzdem mit der Frage beschäftigen.
Kassel/MZ. 

Geklagt hatte eine arbeitslose 54-jährige Frau, die im Raum Mannheim allein in einer Mietwohnung lebt. Sie hält den Hartz-IV-Satz für Erwachsene von derzeit 374 Euro pro Monat für viel zu niedrig und forderte rund 1 000 Euro. Andernfalls sei ihre Menschenwürde und das Sozialstaatsprinzip verletzt.

Schon das Landessozialgericht Baden-Württemberg hatte die Klage im Juni 2011 abgelehnt. Das vom Gesetzgeber gewählte Statistikmodell, das auf den Verbrauch der 15 Prozent niedrigsten Verdiener in Deutschland abstellt, sei zulässig. Abschläge für chemische Reinigung, Färben der Kleidung, aber auch für Alkohol und Tabak seien vertretbar.

Doch die Frau ließ nicht locker und ging in Revision zum BSG, das sich jetzt wohl zum ersten Mal mit den neu berechneten Hartz-IV-Sätzen befasste. Allerdings wies auch das BSG die Klage ab. Die neuen Sätze seien "nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig angesetzt worden", schrieb der Vorsitzende Richter Peter Udsching kurz nach der Verhandlung in seinem knappen Bericht. Die Argumente der Klägerin könnten "nicht überzeugen". Im Februar 2010 hatte das Bundesverfassungsgericht die bis dahin geltenden Hartz-IV-Sätze beanstandet. Sie seien zwar in der Höhe nicht offensichtlich unterhalb des Existenzminimums. Allerdings forderte das Verfassungsgericht eine transparente Neuberechnung, vor allem der Leistungen für Kinder, die bisher einfach nach einem Prozentsatz der Hartz-IV-Sätze für Erwachsene geschätzt wurden.

Ende 2010 beschloss der Bundestag dann die neu berechneten Sätze. Von 359 Euro erhöhten sich die Leistungen für Erwachsene lediglich um fünf Euro auf 364 Euro pro Monat. Inzwischen beträgt der Satz inflationsbedingt 374 Euro. Die Höhe der Leistung und die Berechnungsmethode wurden damals von Sozialverbänden und Gewerkschaften vielfach kritisiert. Das Bundessozialgericht sah nun aber keine Notwendigkeit, die Frage erneut dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen. Dennoch muss sich Karlsruhe noch einmal mit den Hartz-IV-Sätzen beschäftigen. Denn Ende April hatte die 55. Kammer des Sozialgerichts Berlin die Position vertreten, dass die Hartz-IV-Sätze derzeit für Erwachsene um 36 Euro im Monat zu niedrig liegen. Richter Georg Rudnik hat daher das Bundesverfassungsgericht um Prüfung gebeten. Wann Karlsruhe sich mit der Frage beschäftigt, ist aber völlig offen. Das BSG kritisierte die Vorlage des Berliner Sozialgerichts als ebenfalls "nicht überzeugend". Nächsten Mittwoch wird das Bundesverfassungsgericht voraussichtlich das Asylbewerberleistungsgesetz kippen, dessen Leistungen rund 40 Prozent unter den "normalen" Hartz-IV-Sätzen liegen.

Unterdessen wies das Bundessozialgericht die Klage einer Hartz-IV-Empfängerin zurück, die 20 Cent mehr Geld forderte. Die Frau hatte beklagt, dass das Jobcenter die bis Ende 2010 geltenden Regeln zum Aufrunden von Cent-Beträgen nicht beachtet hatte. Laut Gericht besteht jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich Hartz-IV-Verfahren ausschließlich um Rundungsfehler drehen.

Aktenzeichen: B 14 AS 153 / 11 R und B 14 AS 35 / 12 R