Menschenrechte: Kein Recht auf milden Suizid

19.07.2012 11:35 Uhr | Aktualisiert 19.07.2012 22:24 Uhr
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Sterbehilfe

Im Streit um Sterbehilfe erzielt deutscher Witwer einen Teilerfolg. (SYMBOLFOTO: DPA)

Von Christian Rath
Eine lebensmüde Patientin hat keinen europarechtlichen Anspruch auf die Gewährung von Selbstmordmedizin. Das entschied jetzt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg.
Straßburg/MZ. 

Allerdings dürfen deutsche Gerichte die Prüfung dieser Frage nicht verweigern, nur weil die Frau inzwischen tot ist und der Witwer die Klage fortführt.

Bundesamt lehnte Antrag ab

Der Fall war dramatisch. Bettina Koch stürzte im April 2002 beim Ausladen ihres Autos und brach sich den Nacken. Seither konnte sie nur noch den Kopf bewegen. Das Herz trieb ein Herzschrittmacher an, im Magen ernährte sie eine Sonde und sie wurde künstlich beatmet. Trotz der Lähmung spürte sie am ganzen Körper Schmerzen.

Die Ärzte erklärten, ihr Zustand sei stabil, sie habe noch viele Jahre zu leben. Da beschloss Bettina Koch, dass sie sich selbst töten will. Sie stellte beim Bundesamt für Arzneimittel den Antrag auf Abgabe einer tödlichen Dosis Natrium-Pentobarbital. Das Narkosemittel führt laut Experten zu einer Art „natürlichem Einschlafen“. Doch das Bundesamt lehnte Kochs Antrag unter Berufung auf das Betäubungsmittelgesetz ab. Die Vernichtung von Leben sei im Gesetz nicht vorgesehen. Also ließ sich Bettina Koch im Februar 2005 in die Schweiz fahren und beging mit Hilfe der Schweizer Organisation Dignitas Freitod - mit Natrium-Pentobarbital, das dort an lebensmüde Schwerstkranke verschrieben werden darf.

Ihr Mann Ulrich Koch führte das Verfahren gegen das Bundesamt fort. Er will erreichen, dass künftig auch in Deutschland ein risikoloser Suizid möglich wird. Die Verwaltungsgerichte in Köln und das Bundesverfassungsgericht lehnten seine Klagen aus formalen Gründen ab. Er könne nicht für einen menschenwürdigen Tod seiner Ehefrau klagen. Die Frau hätte das Verfahren selbst betreiben müssen, statt sich einfach umzubringen, so die zynische Begründung. In Straßburg sieht man das anders. Koch hätte eine Möglichkeit zur gerichtlichen Klärung haben müssen. Der Gerichtshof verurteilte Deutschland zur Zahlung von 2 500 Euro Schmerzensgeld.

Erneute Klage möglich

Koch könnte nun erneut beim Verwaltungsgericht Köln klagen. Diese Klage könnte er bis zum Bundesverfassungsgericht treiben. Er müsste aber auf mutige Richter hoffen, denn eigentlich spricht die deutsche Rechtslage gegen Koch.

Wie erwartet hat sich der Straßburger Gerichtshof in dieser Sache zurückgehalten. Die Richter betonen, dass es in dieser Frage keinen Konsens in Europa gebe. Es sei Sache der Nationalstaaten und ihrer Gerichte, über die Zulässigkeit der Hilfe zum Selbstmord zu entscheiden.

Nach einer Untersuchung des Gerichtshofs ist es derzeit nur in vier von 42 untersuchten europäischen Staaten erlaubt, Patienten ein Medikament zum Zweck der Selbsttötung zu verschreiben. Gemeint sind die Schweiz, Belgien, Niederlande und Luxemburg.