Mangelhafte Versandware sollte reklamiert werden. (FOTO: DDP)
"Die Ware sollte reklamiert werden. Der Kunde kann davon ausgehen, dass die Ware nicht gleich beim ersten Anziehen kaputtgeht."
Kunden müssten in berechtigten Reklamationsfällen auch nicht fürchten, dass Versandhäuser die kaputte Kleidung in Rechnung stellen. "Wenn der Fall nachvollziehbar ist, sind die Versender kulant." Auch wenn der Kunde nicht sicher ist, ob er selbst schuld an dem geplatzten Teil ist, sollte er erst einmal so vorgehen, rät Schmidt. "Man kann nicht in jedem Fall hundertprozentig nachvollziehen, ob man in ein zu kleines Kleidungsstück geschlüpft ist oder ob die Ware schon mangelhaft war."
Die Versandexpertin hält es jedoch für wichtig, ehrlich zu sein und die Kreuze an der richtigen Stelle zu machen, damit der Bearbeiter im Bilde ist. Im Übrigen sind falsche Angaben als Versuch eines Betrugs strafbar. Der Grund für die Rückgabe wird auf dem beiliegenden Retourschein beschrieben.
Geht die Ware kaputt, hat der Kunde doppelte Mühe: Wolle er das Teil noch einmal haben, müsse er es erneut bestellen, sagt Schmidt. Keine Kulanz dürften Kunden erwarten, wenn das Vertrauen der Unternehmen offensichtlich oder wiederholt unberechtigt ausgenutzt wird. Schmidt nennt ein Beispiel: Ein Rasierapparat geht zurück und es ist eindeutig, dass damit schon rasiert wurde. "Dann hat der Händler das Recht, den Rasierer dem Kunden zurückzuschicken und in Rechnung zu stellen." Das gleiche gelte für getragene Kleidung und Schuhe.