Ebay: Fiskus schaut Verkäufern in die Bücher

20.07.2012 19:05 Uhr | Aktualisiert 21.07.2012 11:04 Uhr
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Ebay

Die Umsatzsteuerpflicht gilt auch für Privatverkäufer auf der Handelsblattform Ebay. (FOTO: DPA)

Privatleute, die viel über die Handelsplattform Ebay verkaufen, müssen sich vor der Umsatzsteuerpflicht in Acht nehmen: Wer wie ein Ehepaar aus Baden-Württemberg nicht nur gelegentlich, sondern intensiv über Jahre hinweg verkauft und dabei erhebliche Gewinne erzielt, handelt wie ein Unternehmer.
München/dapd. 

Privatleute, die viel über die Handelsplattform Ebay verkaufen, müssen sich vor der Umsatzsteuerpflicht in Acht nehmen: Wer wie ein Ehepaar aus Baden-Württemberg nicht nur gelegentlich, sondern intensiv über Jahre hinweg verkauft und dabei erhebliche Gewinne erzielt, handelt wie ein Unternehmer - und darf den Erlös nicht am Finanzamt vorbei einnehmen. Das teilte der Bundesfinanzhof (BFH) in München mit.

In dem Fall hatte ein Ehepaar zwischen 2001 und 2005 auf Ebay gebrauchte Sachen wie Briefmarken, Spielzeug, Porzellan, Teppiche und Kunstgewerbe versteigert. Die beiden nahmen mit ihren nahezu täglichen Auktionen insgesamt rund 100 000 Euro ein. Damit lagen sie über dem Limit von 17 500 Euro pro Kalenderjahr, bis zu dem Kleinunternehmer im Regelfall von der Umsatzsteuer befreit sind. Das Finanzamt wertete die Verkäufe als nachhaltig und damit als unternehmerische Tätigkeit und forderte 11 500 Euro Umsatzsteuer dafür.

Das Paar klagte dagegen. Sie hätten lediglich Sachen verkauft, die sie aus Sammelleidenschaft und ohne Wiederverkaufsabsicht über Jahre hinweg zusammengetragen hätten. Das Finanzgericht Baden-Württemberg kam allerdings zu dem Schluss, die beiden hätten wie Unternehmer gehandelt und die Grenzen von privaten, gelegentlichen Verkäufen klar überschritten. Dieser Auffassung schlossen sich die BFH-Richter an.

Bundesfinanzhof München, Aktenzeichen: V R 2 / 11